wie oft mieterhöhung zulässig

wie oft mieterhöhung zulässig

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In Deutschland darf die „normale“ Miete bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag in der Regel frühestens alle 15 Monate erhöht werden und innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen (in vielen angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %).

Grundregel zur Häufigkeit

  • Zwischen Zugang des letzten Mieterhöhungsverlangens und der nächsten Ankündigung muss mindestens ein Jahr liegen (Einjahressperrfrist). Wirksam wird die neue Miete dann frühestens nach weiteren drei Monaten, sodass sich faktisch ein Mindestabstand von 15 Monaten ergibt.
  • Diese Regeln gelten für Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB und sind zusätzlich durch die sogenannte Kappungsgrenze (max. 20 % bzw. 15 % in 3 Jahren) begrenzt.

Wichtige Ausnahmen

  • Bei Staffelmietverträgen oder Indexmieten (an einen Preisindex gekoppelt) gelten die im Vertrag bzw. Gesetz vorgesehenen Erhöhungsmechanismen, oft ebenfalls im Abstand von mindestens 12 Monaten, aber ohne die „klassische“ Kappungsgrenze.
  • Nach Modernisierungen kann die Miete zusätzlich erhöht werden; hier gelten gesonderte Regeln zu Höhe und Ankündigungsfristen, die parallel zu den oben genannten Grundregeln laufen können.

Für eine genaue Beurteilung im Einzelfall (z.B. ob 15 % statt 20 % Kappungsgrenze gelten) kommt es auf das Bundesland bzw. die örtliche Einstufung als „angespannter Wohnungsmarkt“ und den konkreten Vertragstyp an.

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