Die Promillegrenze in Deutschland wurde schrittweise eingeführt und mehrfach angepasst. Die wichtigsten historischen Eckpunkte:
- Erste gesetzliche Promillegrenze für Führer von Kraftfahrzeugen: 0,8 ‰, eingeführt durch das Gesetz vom 14. Juni 1973, in Kraft getreten am 20. Juli 1973. Davor gab es keine einheitliche Restraint-Grenze dieser Art; ab 1953 existierte eine frühere, deutlich höhere Obergrenze. [0,8 ‰ ab 1973, absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,3 ‰] (Bezugspunkt: historische Berichte und Gesetzestexte; weitere Details: 1953 BGH-Urteil führte 1,5 ‰ als Orientierung ein).
- Senkung der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit auf 0,5 ‰: Im Jahr 1988 wurde die Grenze auf 0,5 ‰ reduziert, während die relative Fahruntüchtigkeit (schädliche Beeinträchtigung bereits ab 0,3 ‰) weiterhin beachtet wurde. Diese Änderung gilt als wichtiger Schritt zur Verkehrssicherheit.
- Seit 1998 gilt in Deutschland eine einheitliche Promillegrenze von 0,5 ‰ für Führer von Kraftfahrzeugen; Verstöße über diesem Wert können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach sich ziehen je nach Kontext (Auffälligkeiten, Verkehrsdelikte, Führerscheinentzug). Die 0,5 ‰-Regel wurde bundesweit eingeführt und gilt bis heute in den meisten Fällen als Obergrenze für die verkehrstechnische Unbedenklichkeit.
Zusammengefasst:
- 0,8 ‰: erste bundeseinheitliche Promillegrenze 1973 (in Kraft ab Juli 1973).
- 0,5 ‰: Senkung der Grenze 1988; bundesweite Geltung ab 1998.
Hinweise zur weiteren historischen Einordnung:
- Vor 1973 existierten noch höhere Werte wie 1,5 ‰ bzw. 1,3 ‰ in unterschiedlichen Kontexten; die schrittweise Reduktion spiegelte das zunehmende Sicherheitsbewusstsein wider.
Wenn gewünscht, kann ich dir die genauen Gesetzestexte oder zeitgenössische Berichte zu den jeweiligen Änderungen zusammenstellen.
